Sollten Sie aufgefordert sein, im Zuge der MPU einen Abstinenznachweis zu belegen, können wir Ihnen gern dabei behilflich sein.

Egal, ob Sie wegen Drogen oder Alkoholkonsum zur MPU geladen sind –

für positives MPU-Gutachten müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihr Verhalten nachhaltig geändert haben. Diese Art der Veränderung ist nicht in ein oder zwei Monaten zu erwarten, deshalb setzen Gutachter einen Abstinenzzeitraum von mindestens sechs bis zwölf Monaten (im Einzelfall auch länger) voraus.

Den für die MPU erforderlichen Abstinenznachweis können Sie entweder durch eine Haarprobe oder einen Urintest bekommen. Dabei werden die Proben auf das Vorhandesein von Alkohol- oder Drogen-Abbauprodukten untersucht.

Unser Labor ist nach den CTU-Kriterien DIN ISO EN 17025 zertifiziert und entspricht somit allen geforderten Kriterien der MPU.
Gemeinsam können wir besprechen, welches Vorgehen am sinnvollsten ist und was Sie dabei beachten müssen.

 

Haaranalyse

Wenn Ihr Haar lang genug ist, nicht gefärbt, getönt oder gebleicht, dann kann der Abstinenznachweis über eine Haaranalyse erfolgen. Vor allem wird die Haaranalyse dann verlangt, wenn Drogen im Spiel sind. Denn Amphetamine, Opiate, Kokain oder Ecstasy sind im Urin nicht lange nachweisbar (ca. 72 Stunden). Nur bei gewohnheitsmäßigem Konsum dieser Stoffe ist der Nachweis über eine Urinprobe möglich. Durch die Haaranalyse hingegen lässt sich auch länger zurückliegender Konsum nachweisen.

 

Ein Haar wächst pro Monat rund einen Zentimeter. Da sich das Alkohol-Abbauprodukt EtG mit der Zeit aus den Haaren herauswäscht, dürfen bei einer Haaranalyse auf Alkohol nur Haare untersucht werden, die maximal drei Zentimeter lang sind. Bei Drogen dürfen die Haarproben höchstens sechs Zentimeter lang sein. Das heißt konkret: Soll die Abstinenz über ein halbes Jahr nachgewiesen werden, ist bei Drogen eine Haaranalyse notwendig, bei Alkohol brauchen Sie für diesen Zeitraum zwei Analysen.

 

Urinanalyse

Insgesamt müssen Sie viermal eine Urinprobe abgeben, um einen Abstinenzzeitraum von sechs Monaten zu belegen. Bei einem einjährigen Nachweis sind es sechs Termine.

 

 

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